Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.
1.2 Mit der Bestellung eines Liefergegenstandes/ einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, den bestellten Liefergegenstand oder die bestellte Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder textförmlich oder durch Auslieferung des Gegenstandes an den Kunden oder durch Erbringung der Leistung erklärt werden. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Ein Vertragsschluss erfolgt erst mit Annahme.
1.3 Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der textförmlichen Bestätigung unseres Unternehmens.
1.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
1.6 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B.: Katalog, Preisliste, Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte.
1.7 Maßangaben sind vom Besteller in Millimeter (mm) vorzunehmen. Andere Maßangaben werden von uns in mm umgerechnet. Für die Richtigkeit der Umrechnung übernehmen wir keine Gewähr und/oder Garantie.
1.8 Der Besteller hat uns zur Beauftragung über die Fertigung von Ware/Werken eine Zeichnung mit sämtlichen Detailanforderungen und Maßen sowie Referenzmaß (siehe Ziffer 1.7) zur Verfügung zu stellen. Die Maße in dieser Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß sind verbindlich. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Zeichnung Bezug genommen.
1.9 Stellt der Besteller uns zur Beauftragung über die Fertigung von Ware/Werken nur eine Zeichnung zur Verfügung gelten die Maße dieser Zeichnung als verbindlich. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Zeichnung Bezug genommen. Stellt der Besteller keine Zeichnung zur Verfügung, wird von uns eine Zeichnung erstellt und zur Freigabe an den Besteller versandt.
1.10 Stellt der Besteller mehrere Zeichnungen mit oder ohne Referenzmaße des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 1.8 und 1.9 ausschließlich die Maße der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
1.11 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en mit je einer Zeichnung mit oder ohne Referenzmaß des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 1.8 und 1.9 ausschließlich die Maße in der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße in der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
1.12 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en mit mehreren Zeichnungen mit oder ohne Referenzmaß des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 1.8 und 1.9 ausschließlich die Maße in der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße in der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung als CAD- Datei und Zeichnung Bezug genommen wird.
1.13 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en nur mit Referenzmaß aber ohne Zeichnung für eine Fertigung zur Verfügung, gilt im Sinne der vorstehenden Ziffern 1.8 und 1.9 ausschließlich das Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
1.14 Ungenauigkeiten und/oder falsche Angaben bei der Angabe von Zeichnungen, Maßen, Detailanforderungen und Referenzmaßen, die zu einer dementsprechenden Fertigung von Ware/Werken führen, gehen zu Lasten des Bestellers und sind von uns nicht zu vertreten.
1.15 Stellt der Besteller CAD-Datei/en für die Fertigung zur Verfügung, gilt die Wiedergabe der jeweiligen CAD-Information in einem der CAD-Systeme von uns als verbindlich. Konvertierungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers und sind von uns nicht zu vertreten.
1.16 Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen über Referenzmaße, sei es, dass sie die der CAD-Datei, die der Zeichnungen oder die Referenzmaße betreffen, sind nur bei textförmlicher Bestätigung durch uns wirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
1.17 Änderungen von Maßen, die durch die Auftragsbestätigung oder eine der Auftragsbestätigung folgenden textförmlicher Bestätigung Vertragsinhalt geworden sind und die infolge technischer Anforderungen im Fertigungsprozess erforderlich werden, werden gesondert zwischen dem Besteller und uns vor Beginn des Fertigungsprozesses mündlich besprochen. Stimmt der Besteller einer solchen Änderung zu, wird diese Zustimmung auf der Zeichnung oder im Falle der Ziffer 1.13 auf dem Ausdruck der CAD-Datei unter Angabe des Inhalts der Zustimmung, Datums, der Gesprächspartner und mit Unterzeichnung des Fertigungsprozessverantwortlichem bei uns dokumentiert. Diese Zustimmung wird Vertragsinhalt. Stimmt der Besteller nicht zu, gilt der Vertrag als einvernehmlich aufgehoben, ohne dass weitere Rechte und Pflichten gleich aus welchem Rechtsgrund zwischen den Parteien bestehen. Die Ablehnung der Zustimmung wird wie die Zustimmung dokumentiert.
2.1 Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen nicht ohne unsere Einwilligung an Dritte weitergeben.
2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Dritten gegenüber geheim halten, wenn wir sie als vertrauliche bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht.
2.3 Die Verpflichtung gilt nicht, für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt wurden.
3.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns, ohne unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte zu übertragen.
3.2 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
3.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt zu den zwischen den Parteien vereinbarten Fristen. Diese sind rechtlich nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurde. Ebenso verhält es sich mit Herstellungs- und Erstellungsfristen.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Müssen zur Be-, Verarbeitung, Herstellung oder Erstellung noch Ausführungseinzelheiten durch den Besteller mitgeteilt werden, weil etwa die Bestellung oder Beauftragung zu unbestimmt war, so beginnt die vertragliche Liefer-/Leistungsfrist erst mit Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei uns.
4.4 Verletzt der Besteller schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen. Diese können vom Besteller nur dann zurückgewiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn keine Interessen hat und ihm nachweislich die Annahme der Teilleistung unzumutbar ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt für erfolgte Teillieferungen Teilrechnungen auszustellen.
4.6 Erfolgt die vereinbarte Lieferung nicht fristgerecht, ist der Besteller erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und unter Androhung eines Rücktritts berechtigt, vom gegenseitigen Vertrag zurückzutreten.
4.7 Bei Lieferverzögerungen die auf außergewöhnlichen Ereignisse beruhen, z.B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Engpässen in der Zulieferung, Personalmangel oder sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese Verzögerungen haben wir auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Die Behinderung ist dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass sich hieraus die Lieferfrist verlängert.
4.8 Wird für uns eine Lieferung aufgrund außergewöhnlichen Ereignisses unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt vom Vertrag schriftlich zurückzutreten, sofern die Behinderung unverzüglich schriftlich angezeigt wurde.
5.1 Wurde vereinbart, dass der Besteller die Ware eigenständig abholt und tut er dies nicht, trotz Hinweis der Abholbereitschaft, sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zu versenden oder die Ware im Lage auf dessen Kosten einzulagern. Hierüber ist der Besteller nach Versand oder Einlagerung unverzüglich zu informieren. Der Versand erfolgt durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen.
5.2 Holt der Besteller die aufgrund seines Auftrages fertig gestellten und zur Abholung bereit gestellten Ware/Werke nach entsprechender Mitteilung nicht innerhalb einer Woche ab, oder nimmt der Besteller die ihm aufgrund seines Auftrages zugesandten bzw. gelieferte/n Ware/Werke nicht entgegen, so behalten wir uns das Recht vor, nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Abholung gesetzten Frist von einer weiteren Woche in Variante 1 und nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Annahme gesetzten Frist von einer Woche in Variante 2, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, der auch etwaige Mehraufwendungen umschließt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche beispielsweise in Variante 2 auf Ersatz der Kosten einer oder mehrerer nicht angenommener Zusendungen bzw. Lieferungen bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware/Werke in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.3 Statt der Geltendmachung der genannten Rechte können wir auch anderweitig über die Ware/Werke verfügen und dem Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware bzw. Werke zu den vereinbarten Bedingungen anbieten.
5.4 Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag hat der Besteller das gelieferte Werk/die Leistung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - abzunehmen. Werden in sich abgeschlossene Teile des Werkes/der Leistung geliefert oder fertig gestellt, hat der Besteller diese innerhalb der gleichen Frist besonders abzunehmen. Eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden.
5.5 Die Abnahme hat auch für den Fall zu erfolgen, dass das Werk mangelhaft ist. In diesem Fall kann sich der Besteller jedoch seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten.
5.6 Wird keine Abnahme vorgenommen gilt das Werk/die Leistung mit Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen.
5.7 Wird keine Abnahme vorgenommen und hat der Besteller das Werk/die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen des Werkes/der Leistung zur Weiterführung von Arbeiten an dem Werk/der Leistung durch uns stellt keine Abnahme dar.
5.8 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in Ziffern 5.4, 5.6 und 5.7 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
5.9 Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 5.2 trägt.
5.10 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch für den Fall von Ware/Werke auf/zur Probe.
5.11 Wird die Ware wie vertraglich vereinbart (ab Werk) abgeholt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Entgegenahme durch den Besteller auf diesen, seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen über. Die Entgegennahme ist die körperliche Inempfangnahme der Ware/Werke oder der Beginn des Verladevorgangs der Ware/Werke vor Ort durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist.
5.12 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, oder der Übergabe an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei Versand bestimmen wir das Unternehmen bzw. die Transportperson (Spediteur).
6.1 Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten die in den mit der Auftragsbestätigung jeweiligen bestätigten Angeboten ausgewiesenen Preise/Vergütungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand- bzw. Lieferkosten, Porto und Versicherung sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.2 Wurde die Verpackung und der Versand bzw. die Lieferung nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich durch die Bestimmung „ab Werk“ (Abholung) ausgeschlossen, sind wir berechtigt für Verpackung und/oder Versand bzw. Lieferung die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Diese betragen 3 % des Netto- Auftragswerts zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Pauschalabrechnung in Höhe von 3 % des Netto- Auftragswertes fällt jedoch nur einmal an.
6.3 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zwischen Vertragsabschluss und vor Abnahme des Werkes (soweit vertraglich relevant) aufgrund von Tarifverträgen oder Lohn-, Material- und/oder Vertriebskosten und Energiepreissteigerungen zu erhöhen bzw. zu senken. Beträgt die Preissteigerung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
6.4 Die Rechnung ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich einzelvertraglich vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner automatisch in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung von noch ausstehenden Gegenständen oder die Erbringung noch ausstehender Leistungen solange zu verweigern, bis der geschuldete Betrag gezahlt ist. Dies gilt auch für den Verzug von Abschlagszahlungen oder Anzahlungen sowie dann, wenn ein Vertrag/Auftrag in mehrere Teile untergliedert ist und der Besteller sich mit den Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder Teilen solcher Zahlungen in Verzug befindet. Für jede Zahlungsaufforderung nach dem Zahlungstermin wird eine Kostenpauschale für Aufwendungen und Zeitverlust in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet auf unser Verlangen, jederzeit nach Vertragsschluss und vor Abnahme des Werkes bzw. Lieferung des Werkes eine Abschlagszahlung- oder Anzahlung zu zahlen. Die Höhe dieser beträgt die Hälfte des Preises/der Vergütung. Dies gilt nur sofern nicht einzelvertraglich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die andere Hälfte wird mit Stellung der Schlussrechnung fällig.
6.6 Ein Skonto Abzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen wurden.
6.7 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen ( z.B.: Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks) sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt und unseren fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit für Gegenleistung und ggf. bestehende fälliger Forderungen geleistet hat.
6.8 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so können wir die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptrechnung anrechnen.
6.9 Eine Zahlung gilt als dann erfolgt wenn wir über den Betrag endgültig und uneingeschränkt verfügen können. Zahlungsüberweisungen haben auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Spesen hierfür trägt der Besteller. Die Forderung gegen den Besteller ist erst dann erloschen, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist.
Wir sind zur Abtretung der Forderungen an einen Dritten berechtigt. Eingehende Zahlungen des Kunden werden nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Forderung können alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig gestellt werden. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen hat, die von uns oder einem Dritten, an den wir eine Forderung abgetreten haben, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
8.1 Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder sonst vereinbarter Vergütung in unserem Eigentum.
8.2 Der Vertragspartner darf die von uns gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, solange er uns nicht gegenüber mit Leistungen im Verzug ist und solange wir dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen haben.
8.3 Der Besteller darf die Ware nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Schäden sowie alle Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Übersendung aller Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich anzuzeigen.
8.4 Der in Ziffer 8.1 geregelte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen unsererseits gegen den Besteller, die aus der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünftigen Lieferungen/Leistungen, auch wenn nicht stets ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
8.5 Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab und wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Be-, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
8.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Hochwasser-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern. Die im Schadensfall gegen die Versicherung bestehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber an uns ab.
8.7 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich über den Zugriff informieren.
8.9 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Wir und der Besteller sind uns darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch uns zu sehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
8.10 Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicherheit die gesamten bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlagen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl von uns freizugeben.
9.1 Die Rügepflicht des § 377 HGB gilt, sofern der Gegenstand des Vertrages ein Handelskauf ist. Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen.
9.2 Abweichungen der gelieferten Ware/Werke von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, auch aber nicht nur im Material, stellen keinen Sachmangel dar, soweit sich die Ware/Werke für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nach gewöhnlicher Verwendung eignet und die Beschaffenheit bei Ware/Werke gleicher Art branchenüblich ist und die der Besteller nach der Art der Ware/Werke erwarten kann.
9.3 Abweichungen, insbesondere branchenübliche Abweichungen, die die Leistung nur unerhebliche beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
9.4 Bei Ware/Werken nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe nach der Freigabe vom Besteller als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach Branchenüblichkeit als bedeutungslos anzusehen sind.
9.5 Ist die Ware oder das/die hergestellte/n Werk/e aufgrund fehlerhaft angegebener Maße oder Vorgaben des Bestellers oder von ihm beauftragter Dritter nicht brauchbar, so geht dies zu Lasten des Bestellers und stellt keinen Sachmangel dar.
9.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn an Ware/Werken Änderungen, Anbauten, Reparaturen oder Reparaturversuche durch von uns nicht autorisierte Personen oder Firmen vorgenommen worden sind. Nimmt der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Mängelansprüche, es sei denn, dass die Änderung auf den Mangel und seine Beseitigung keinen Einfluss hat.
9.7 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware/Werke bei dem Besteller.
9.8 Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Ware/Werke einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden Ware/Werke vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von uns nachgebessert oder Ersatzware/- werke geliefert. Ersatzlieferungen erfolgen nur gegen Rücksendung der beanstandeten Ware, die mit Absendung der Ersatzlieferung in unser Eigentum übergeht. Sofern sich mangelhafte Bau- oder Ersatzteile nicht mehr in der laufenden Produktion befinden, sind wir berechtigt, im Rahmen der Reparatur oder Ersatzlieferung gleichwertige Teile aus der laufenden Produktion zu verwenden. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, Minderung des Preises/der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen.
10.2 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögensfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug durch uns oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
10.3 Kommen wir mit Lieferung/Leistung teilweise in Verzug oder haben wir eine teilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 10.2 genannten Voraussetzungen außerdem der Besteller im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interessen hat.
10.4 Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der von uns gelieferten Ware/Werke ist der Schaden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.5 Durch die vorgenannten Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.1 Wird bei einem Handelskauf die Lieferung/Leistung in Folge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht uns in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
11.2 Werden uns bei einem Handelskauf nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt davon unberührt.
11.3 Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag die Lieferung/Leistung infolge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, unmöglich, so sind wir berechtig, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht steht uns in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
11.4 Werden uns bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so können wir nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
11.5 Im Fall des Rücktritts nach Ziffern 11.3 und 11.4 bleibt uns die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten.
11.6 Im Falle des Rücktritts und der Kündigung sind Schadensersatzforderungen des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Rests der Lieferung/Leistung ausgeschlossen.
11.7 Im Fall der Kündigung sind unsere Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach den Vertragspreisen/-vergütungen abzurechnen. Außerdem haben wir einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung weiterer Rechte durch uns.
Mündliche Nebenabreden neben diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Kündigungen, Mahnungen, Mängelanzeigen und Vorbehalte bedürfen der Schriftform.
Der Besteller sichert uns hiermit zu, dass die uns zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente wie z.B CAD-Dateien, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe, Kalkulationen, Produkte, Marken, etc. frei von Rechten Dritter sind und dass durch den Gebrauch der Unterlagen und Dokumente keine Rechte Dritter entstehen oder dass er trotz bestehender Rechte Dritter zum Gebrauch und zur Weitergabe an uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages befugt ist. Macht ein Dritter Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung von Schutzrechten betreffen geltend, stellt der Besteller uns auf erstes Anfordern frei. Unsere weitergehenden Ansprüche gegen den Besteller im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Besteller bleiben vorbehalten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag München. Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind, und für Ansprüche, die zuvor im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO geltend gemacht werden.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen auch bei Auslandsberührungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG).
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen der AGB weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre